Mittwoch, 15. Januar 2025

Gutachten der Partsch & Partsch Rechtsanwälte















PARTSCH & PARTNER RECHTSANWÄLTE


KURZGUTACHTEN

1. Nach unserer Auffassung könnte die Bürgerinitiative einen Anspruch auf Tätig- werden gegenüber dem Wasser- und Bodenverband gem. § 10 USchadG ha- ben.

Dafür ist jedoch zunächst eine Anerkennung der Bürgerinitiative gem. §3 UmwRG

erforderlich. Gerne können wir Sie bei der entsprechenden Antragstellung unter- stützen.

2. Die Begriffe der Wasserunterhaltung und des Wasserausbaus sind legaldefiniert

und stehen nicht im Ermessen der Behörde. Sollte eine unzuständige Behörde

handeln, könnten Sie die Entscheidung der Behörde u.U. mittels Anfechtungs-

klage angreifen. Auch dies setzt jedoch zunächst eine Anerkennung gem. § 3 UmwRG voraus.

Die weiteren Einzelheiten hängen vom Einzelfall ab.

Alle weiteren Einzelheiten entnehmen Sie bitte den folgenden Ausführungen

Gutachten zum Download