KURZGUTACHTEN
1. Nach unserer Auffassung könnte die Bürgerinitiative einen Anspruch auf Tätig- werden gegenüber dem Wasser- und Bodenverband gem. § 10 USchadG ha- ben.
Dafür ist jedoch zunächst eine Anerkennung der Bürgerinitiative gem. §3 UmwRG
erforderlich. Gerne können wir Sie bei der entsprechenden Antragstellung unter- stützen.
2. Die Begriffe der Wasserunterhaltung und des Wasserausbaus sind legaldefiniert
und stehen nicht im Ermessen der Behörde. Sollte eine unzuständige Behörde
handeln, könnten Sie die Entscheidung der Behörde u.U. mittels Anfechtungs-
klage angreifen. Auch dies setzt jedoch zunächst eine Anerkennung gem. § 3 UmwRG voraus.
Die weiteren Einzelheiten hängen vom Einzelfall ab.
Alle weiteren Einzelheiten entnehmen Sie bitte den folgenden Ausführungen